21 März 2008

Tanzverbot

...versteh ich nicht. Heute im lokalen Veranstaltunskalender unter 'Tanzflur' u.a. 'Hip Hop, R'n'B und Soul', 'Soul, Funk & Disco mit DJ H-MID' und 'Dancing deluxe'. Kurzer Abgleich mit dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage - dort findet sich dann unter '§8 Verbot von Tanzveranstaltungen': "Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten 1. von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr [...]". Ich bin ja versucht auf den Veranstaltungen gleich mal nachzusehen, ob sich dort ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hinstellt und überwacht, ob auch keiner mit dem Fuß zum Takt mitwippt.

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1 Comments:

At 22:35, Anonymous Anonym said...

Allerdings könnte hier ein Verbot nicht greifen, wenn es am Merkmal "öffentlich" fehlt. Ich habe nun keinen Kommentar zum FeiertagsG zur Hand. Ich vermute aber, dass derartige Veranstaltungen als nichtöffentliche Veranstaltungen zu qualifizieren sind.
So, genug damit. Landesrecht ist eh langweilig.

 

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