17 Juni 2008

Majestätsbeleidigung

Heute aus der Reihe "Dinge, die man irgendwo im Hinterkopf hat und Dank Internet in windeseile nachschlagen kann" der §90 StGB:
"Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

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