§202c StGB
...versteh' ich jetzt den neuen Paragraphen 202c des StGB richtig, daß man jetzt schon mit einem Bein im Knast steht, wenn man beispielsweise den Ubuntu-universe-pool bereitstellt (Uni/FH-Server u.a.), der ja Pakete wie aircrack enthält? Darf ich übrhaupt noch Programme besitzen, die sich beim Abspielen von kopiergeschützten CDs einen Dreck um den Kopierschutz kümmern? Kann man mit dem Programm eine Straftat vorbereiten? Sind alle Sicherheitsexperten von heute auf morgen kriminell? Ich kenn mich mit Jura ja nicht aus...
Macht sich ein 'John Wayne' im StudiVZ demnächst nach dem neuen Paragraphen §303b(1)
("Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er [...]
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert [...]")
strafbar, wenn es einen Nachteil für 'social Networks' darstellt, nicht die wirklichen Daten ihrer Benutzer zu kennen? Putzig finde ich auch die Idee, ein Rechenzentrum wegen Punkt 3 zu verklagen, wenn die ein Backup versemmeln... oder wie ist das gedacht?
Kann mir das alles mal irgendein Jurist da draussen erklären? Ich versteh' es nämlich nicht.
Labels: Gesetzeswelt, Pressewelt, Ubuntu
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