25 Mai 2007

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...soeben erreicht mich die Antwort von Hans-Christian Ströbele auf meine Mail, in der ich ihm meine Bedenken bezüglich der Gesetzesänderung u.a. des §202 StGB schilderte. Er verweist darin auf den die Verabschiedung begleitenden Beschluß*, in dem es heißt, "daß §202c StGB hinsichtlich der Zweckbestimmung im Sinne des Art. 6 Europarats-Übereinkommens auszulegen" sei. Dies bedeutet - wie ich den Beschluß verstehe - für die Software, daß es sich um "Schadsoftware" (wann ist ein Programm Schadsoftware?) handeln muß und "die bloße Geeignetheit" zur Begehung von Straftaten noch "keine Strafbarkeit" begründet. Interessant ist auch der Hinweis, daß "§202c StGB in erster Linie professionelle Anbieter im Blick hat", hierbei wird auch das Kriterium der Gewinnerzielung genannt. Für wichtig halte ich auch den Satz: "Sollten doch Programmentwickler und Firmen, die nicht aus krimineller Energie handeln, durch diese neuen Strafvorschriften in Ermittlungsverfahren einbezogen werden, wird auf solche Entwicklungen zeitnah reagiert werden müssen." Da frage ich mich jedoch, warum denn das Gesetzt überhaupt in dieser Form verabschiedet wurde und bin wie Herr Ströbele skeptisch, ob das Ziel des Beschlusses, die Anwendung der Vorschrift einzugrenzen, erreicht wird.
Ich kann nur darauf vertrauen, daß Herr Ströbele sein Versprechen einhält, "die Entwicklung [zu] beobachten und Gesetzesänderungen [zu] verlangen, wenn entgegen diesem Ziel Strafverfahren eingeleitet werden".
(* andere sprechen hier ja von beschwichtigender Prosa zum Gesetzestext)

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